Das Bürgerbegehren

• Mehrfache Beratungen durch Rechtsanwälte

Es gibt 2 Optionen:

• Bürgerbegehren oder Einspruch gegen Änderung des Bebauungsplanes

• Bürgerbegehren ist momentan das Mittel der Wahl

• BI Schwerter für Stadtbäume haben 2 Anträge für ein Bürgerbegehren als unzulässig erklärt bekommen. Verwaltung wird durch externe Kanzlei vertreten.

• Am 28.07.2021 Gespräch mit RA Wilhelm Achelpöhler

Bürgerbegehren:

Es gibt zwei Gründe, warum man ein Bürgerbegehren durchführt:

  1. man möchte etwas Neues erreichen, mit dem sich der Rat, der Kreistag, die Bezirksvertretung noch nicht beschäftigt hat (z. B. den Bau einer Straße oder die Errichtung einer Gesamtschule) – dies ist das initiierende Begehren – oder
  2. man möchte etwas verhindern, was der Rat, der Kreistag oder die Bezirksvertretung beschlossen hat (z.B. den Bau einer Straße oder die Errichtung einer Gesamtschule) – das ist das kassierende Begehren.

Antrag auf eines Bürgerbegehrens:

• Die Fragestellung des Begehrens – z. B. “Soll die XY-Schule erhalten werden?” – muss im Sinne der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit “Ja” beantwortet werden können.

• Die Begründung muss die Argumente der Initiatoren eines Begehrens hinreichend darlegen und darf keine Falschdarstellungen enthalten.

• Eine Kostenschätzung ist für jedes Bürgerbegehren notwendig, unabhängig davon, ob das Begehren tatsächlich höhere Ausgaben oder Einnahmeverluste für die Kommune zur Folge hat. Die Kostenschätzung wird von der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde nach Anmeldung des Bürgerbegehrens dort erstellt und von den Initiatoren der Bürgerbegehren auf deren Unterschriftenliste übernommen bzw. bei einem Ratsbürgerentscheid den Stimmberechtigten über die Abstimmungsinformation mitgeteilt. Sie ist für Bürgerbegehren kein Zulässigkeitskriterium, sondern dient lediglich der Information der Unterzeichner.

• Die zu benennenden bis zu drei Vertretungsberechtigten sind für die Stadtverwaltung die Ansprechpersonen des Bürgerbegehrens und dessen rechtliche Vertretungsbevollmächtigte.

Fristen:

Ein Bürgerbegehren gegen einen nicht bekanntmachungspflichtigen Beschluss muss innerhalb von drei Monaten eingereicht sein. Spätestens drei Monate, nachdem der Beschluss gefasst wurde, müssen der Stadtverwaltung die Unterschriftenlisten vorgelegt werden. Eine Änderung „alter“ Ratsbeschlüsse ist generell nicht möglich. Bei der Frist von sechs Wochen bzw. drei Monaten handelt es sich nach geltender Rechtsprechung um eine Ausschlussfrist. Deshalb ist ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss wendet, nur innerhalb der genannten Ausschlussfrist zulässig.

Dieses hat zur Folge, dass wir realistisch nur gegen den Ratsbeschluss vom 30.06.2021 ein Bürgerbegehren einreichen können!

Der Antrag ist am 30.07.2021 per Einschreiben eingereicht worden.

Wer kann Unterschreiben:

In Bürgerbegehren muss also von einer Mindestzahl von Bürger:innen – und das heißt von denjenigen, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind – unterschrieben werden. Dazu zählen auch EU-Ausländer:innen, nicht aber Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, sowie andere NichtEU-Bürger:innen und Personen, die aus sonstigen Gründen nicht wahlberechtigt sind.

Wir brauchen 2706 Unterschriften!